LICHTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
SICHERHEITSBELEUCHTUNG – LICHTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Weitere Vorgaben sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten in ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan) sowie in ASR A3.4/7 (Sicherheitsbeleuchtung) konkretisiert.
DIN EN 1838 definiert die Ziele von Sicherheitsbeleuchtung, erläutert alle relevanten Begriffe und legt die bei Ausfall der allgemeinen Stromversor-gung einzuhaltenden lichttechnischen Werte (Beleuchtungsstärke) fest. Zudem werden die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen sowie potenzieller Gefahrenstellen beschrieben und die korrekte Verwendung entsprechender Rettungszeichenleuchten dargelegt.
Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 1 „Anwendungsbereich
Diese Europäische Norm legt die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungs- und Ersatzbeleuchtungssysteme fest, die in Anlagen und Räumlichkeiten installiert werden, in denen derartige Systeme erforderlich sind. Sie ist grundsätzlich anwendbar für Räume oder Gebäude, die der Öffentlichkeit oder Arbeitnehmern zugänglich sind.
Hinsichtlich der „Anforderungen an die Errichtung“ (Abschnitt 4.1.1) von Sicherheitsbeleuchtung ist in DIN EN 1838 ausgeführt:
[… Die Planung der Notbeleuchtung ist unter Ansetzung der schlechtesten Umgebungsbedingungen zu erstellen (z. B. geringster abgegebener Lichtstrom, größte Blendwirkung) unter Einberechnung nur des direkt abgestrahlten Lichts der Leuchten während der Lebensdauer. Der Beitrag reflektierten Lichts der Raumbegrenzungsflächen ist zu vernachlässigen. …]
HERVORZUHEBENDE STELLEN
Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 4, Punkt 4.1.2 „Hervorzuhebende Stellen“
a) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
b) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Treppen, um auf diese Weise jede Treppenstufe direkt zu beleuchten
c) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder anderen Niveauänderung
d) beleuchtete Sicherheitszeichen an Rettungswegen, Richtungszeichen an Rettungswegen und andere Sicherheitszeichen müssen bei Notbeleuchtungsbedingungen beleuchtet werden
e) bei jeder Richtungsänderung (siehe ANMERKUNG 2)
f) bei jeder Kreuzung der Gänge/ Flure (siehe ANMERKUNG 2)
g) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
h) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden
i) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden
j) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung
k) nahe (siehe ANMKERUNG 1) Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind Zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
ANMERKUNG 1: Im Sinne dieses Abschnittes ist unter „nahe“ üblicherweise ein Abstand von nicht mehr als 2 m in der Horizontalen gemessen zu verstehen.
ANMERKUNG 2: Für Stellen entsprechend e) und f) bedeutet „bei“, dass die Sicherheitsleuchte beide Richtungen einer Richtungsänderung oder einer Kreuzung ausleuchtet.
KENNZEICHNUNG VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN
Neben den bereits genannten Normen DIN EN 1838 und DIN 4844-1 ist bei der Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen auch die DIN EN ISO 7010 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen“ zu beachten. Weitere Vorgaben liefert das nationale Baurecht sowie die Arbeitsstättenregel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.
Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 1 „Anwendungsbereich
[… Um die notwendige Sichtbarkeit für Evakuierungsmaßnahmen zu erreichen, ist eine räumliche Ausleuchtung erforderlich. Zeichen, die an allen Notausgängen und Ausgängen entlang des Rettungsweges vorzusehen sind, müssen beleuchtet/hinterleuchtet sein, um den Rettungsweg
zu einem sicheren Bereich eindeutig anzuzeigen. In dieser Norm ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Leuchten für die Ausleuchtung und für die Sicherheitszeichen mindestens 2 m über dem Boden installiert sind. …]
[… Wenn eine direkte Sicht auf einen Notausgang nicht möglich ist, müssen ein oder mehrere beleuchtete oder hinterleuchtete Rettungszeichen angebracht werden, um das Erreichen des Notausgangs zu erleichtern. …]
Hinweis:
Informationen zur Notbeleuchtung für eine barrierefreie Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen sind in DIN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung; Beiblatt 1: Erläuterungen und Anwendungshinweise, Ausgabe 2018-11, unter Punkt 3 „Menschen mit Behinderung“ ausgeführt. Weitere Vorgaben dazu enthält die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.
SICHERHEITSBELEUCHTUNG FÜR RETTUNGSWEGE
Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 4, Punkt 4.2 „Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“
Bei Rettungswegen mit einer Breite bis zu 2 m müssen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges mindestens 1 lx betragen. Der Mittelbereich, der nicht weniger als der Hälfte der Breite des Weges entspricht, muss mindestens mit 50 % dieses Wertes beleuchtet sein. Breitere Rettungswege können als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden.
Die Ungleichmäßigkeit Ud, Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 entlang der Mittellinie des Rettungsweges nicht unterschreiten.
Physiologische Blendung muss durch Begrenzung der Lichtstärke der Leuchten innerhalb des Gesichtsfeldes niedrig gehalten werden. Für Rettungswege, die horizontal verlaufen, darf die Lichtstärke innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale für alle Azimut-winkel die Werte in Tabelle 1(*) nicht überschreiten.
Für alle anderen Rettungswege und Bereiche dürfen die Grenzwerte bei keinem Winkel überschritten werden.
Die Betriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss mindestens 1 h betragen
ARTEN VON SICHERHEITSLEUCHTEN
Nachstehend verschiedene Leuchtentypen, die zur Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen eingesetzt werden können:
EIGENSTÄNDIGE SICHERHEITSLEUCHTE
Funktion:
Lichtverteilung ist auf die Aufgabe der Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen abgestimmt
Vorteile:
Optimale Lösung; erfüllt Normen; bei LED sehr niedriger Energieverbrauch
Beschreibung
Als Einzelbatterieleuchte oder zum Anschluss an Zentralbatterieanlagen verwendbar; für nahezu alle Anforderungen gerüstet; vier verschiedene Linsen für unterschiedliche Lichtverteilung; werkzeuglose Montage
KOMBINIERTE SICHEREITSLEUCHTE
Funktion:
Wird im Normalfall zur Allgemeinbeleuchtung eingesetzt und übernimmt bei Stromausfall die Funktion einer Sicherheitsleuchte
Vorteile:
Geringere Montageabstände erforderlich
Beschreibung
LED-Leuchte aus Kunststoff zur allgemeinen Beleuchtung und Ausleuchtung von Flucht- und Rettungswegen; geeignet für Innenanwendung und Universal-Montage
RETTUNGSZEICHENLEUCHTE
Funktion:
Muss während der Betriebszeiten stets eingeschaltet sein und sich auch bei Allgemeinbeleuchtung gut gegen Umgebungs-helligkeit abheben
Vorteile:
Optimale Lösung hinsichtlich Funktion und Design
Beschreibung
Zink-Druckguss Rettungszeichenleuchte zur Wandeinbaumontage; mit German Design Award ausgezeichnet; ausgestattet mit modernen LED- Leuchmitteln; Flexibilität durch wechselbare Piktogramme
DYNAMISCHE RETTUNGSZEICHENLEUCHTE
Funktion:
Dynamische Fluchtwegsteuerung zur Umgehung potenzieller Gefahrenquellen beispielsweise im Brandfall
Vorteile:
Flexibler Einsatz, schnelle Reaktion auf Gefahrensituation
Beschreibung
Notleuchte zur Wandmontage; dargestelltes Rettungszeichen durch Sensor-Steuerung veränderbar; Darstellung von 10 unterschiedlichen Zeichen; konzipiert für Anschluss an Zentralbatterieanlage
KENNZEICHNUNG VON SICHERHEITSLEUCHTEN
- DIN EN 60598-1 „Allgemeine Anforderungen und Prüfungen für Leuchten“
- DIN EN 60598-2- 22 „Besondere Anforderungen, Leuchten für Notbeleuchtung“
- DIN EN 62034 „Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“
Das zusätzliche ENEC-Zeichen (ENEC = European Norm Electrical Certification) dokumentiert, dass die Leuchten und installierten Betriebsgeräte den aktuellen Normen entsprechen. Die Ziffer hinter dem Prüfzeichen weist auf den Sit z des Prüfinstituts hin, die Ziffer 24 beispielsweise steht für den TÜV Rheinland.
Hinweis:
Auf der Website des TÜV Rheinland unter www.certipedia.com sind die zertifizierten und Bauart geprüften Produkte der RP-Technik GmbH gelistet.
ARTEN VON SICHERHEITSZEICHEN
Die schnelle Orientierung im Notfall wird gewährleistet durch
- eine hohe Leuchtdichte des Zeichens und die Sicherheitsfarbe grün (Erzeugung von Helligkeits- und Farbkontrast des Zeichens zur Raumumgebung)
- die ausreichende Größe des Sicherheitszeichens für die vorgeschriebene Erkennungsweite(siehe ➜ 3.2.4.2 Erkennungsweite)
- die grafische Gestaltung mit den entsprechenden normkonformen Symbolen.
Typ:
nachleuchtendes (oder extern beleuchtetes) Sicherheitszeichen
Bechreibung:
Leuchtet nach Ausfall oder Ausschalten der Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit lang fluoreszierend nach
Vorteile / Nachteile:
Kein elektrisches Ausschalten möglich; muss vor Eintritt eines Notfalls ausreichend und dauernd beleuchtet werden; Anregungsbeleuchtungsstärke und Anregungsspektrum müssen immer vor Ort gemessen und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden; Leuchtdichte nimmt schnell ab, Erkennungsweite verringert sich in kurzer Zeit drastisch
Typ:
hinterleuchtetes Sicherheitszeichen bzw. Rettungszeichenleuchte
Bechreibung:
Leuchtet nach Ausfall der Stromversorgung
Vorteile / Nachteile:
Sicherheitsfarbe grün sowohl im Netzbetrieb als auch im Notbetrieb eindeutig erkennbar; Leuchtdichte ist über gesamte Betriebsdauer konstant
Hinweis:
In Sonderbauten sind keine nachleuchtenden Rettungszeichen erlaubt. Für den Einsatz von nachleuchtenden Rettungszeichen ist die ASR 3.4/7 maßgeblich.
Beispiele für die Kennzeichnung von Fluchtwegen mit Rettungszeichenleuchten
LICHTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN IM VERGLEICH
ARTEN VON SICHERHEITSZEICHEN
Mittlere Leuchtdichte der weißen Kontrastfarbe
DIN 4844-1:
≥ 500 cd/m2
DIN EN 1838
keine Angabe
Leuchtdichte der grünen Sicherheitsfarbe
DIN 4844-1:
keine Angabe
DIN EN 1838
≥ 2 cd/m2
Rechnerische mittlere Leuchtdichte des gesamten Rettungszeichens
DIN 4844-1:
≥ 200 cd/m2
DIN EN 1838
≥ 5 cd/m2
Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung des Schildes
DIN 4844-1:
≥ 50 lx (vorzugsweise ≥ 80 lx)
DIN EN 1838
keine Angabe
EXTERN BELEUCHTETES SICHERHEITSZEICHEN
Nachleuchtendes Sicherheitszeichen, das zuvor von außen mit einer Sicherheitsleuchte ausreichend beleuchtet wurde
HINTERLEUCHTETES SICHERHEITSZEICHEN
wird mit eigenem Leuchtmittel von innen dauerhaft beleuchtet
Hinweis:
DIN EN 1838 macht keine weiteren Angaben zu nachleuchtenden oder beleuchteten Sicherheitszeichen. Jedoch heißt es in Abschnitt „Leuchtdichte von Sicherheitszeichen“: „Die Beleuchtungsdauer der Sicherheitszeichen muss mindestens 1 h betragen.“ Das bedeutet, dass bei Stromausfall die Leuchten zur Beleuchtung der Sicherheitszeichen auch durch die Notstromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung aktiviert und versorgt werden müssen.
ERKENNUNGSWEITE
Hinweis:
In heller Umgebung weiß > 500 cd gemäß DIN 4844-1:2012-06.
ANTIPANIKBELEUCHTUNG
Antipanikbeleuchtung soll die Wahrscheinlichkeit einer Panik bei Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung verringern beispielsweise bei einer Sportveranstaltung oder einem Konzert, in einem Kino oder einem Konferenzraum. Sie soll für ausreichende Lichtverhältnisse und damit Orientierung sorgen, damit Personen Flucht- und Rettungswege sicher erreichen können oder falls Flucht- und Rettungswege in großen Hallen nicht eindeutig definiert sind.
Vorgaben in Anlehnung an DIN EN 50172 sowie DIN EN 1838, Abschnitt 4.3 „Antipanikbeleuchtung“:
- Antipanikbeleuchtung sollte direkt nach unten strahlen und Hindernisse beleuchten.
- Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf der freien Bodenfläche nicht unterschreiten, wobei Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m nicht berücksichtigt werden.
- Antipanikbeleuchtung ist in Räumen ab 60 m2 zu installieren, die keine ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege haben.
- Antipanikbeleuchtung ist ebenfalls in Aufzugkabinen und in Toiletten für Menschen mit Behinderung vorgeschrieben. Vorgaben analog zu DIN EN 1838, Abschnitt 4, Punkt 4.2 „Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“ hinsichtlich Beleuchtungsstärke, physiologischer Blendung, Farbwiedergabeindex, Betriebsdauer etc. sind zu erfüllen. (siehe ➜ Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege)
- Falls Sicherheitsbeleuchtung in einem Raum erforderlich ist und dieser Raum keinen direkten Zugang zu den Rettungswegen im angrenzenden Brandabschnitt hat, muss der Rettungsweg dazwischen auch beleuchtet werden.